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Webmitteilung vom 16. Dezember 2016

StVO-Novelle: Änderung für Eltern mit Kindern auf Gehwegen
und Änderung an Ampeln: Fußgängersymbol gilt nicht für Radfahrer

Berlin, 14. Dezember 2016

Pressemitteilung des ADFC-Bundesverbandes, 030/16

Heute tritt eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Neu ist, dass Rad fahrende Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg von einer Aufsichtsperson begleitet werden dürfen. Alternativ dürfen sie nun auf baulichen Radwegen fahren, so vorhanden. Auf Radfahr- und Schutzstreifen dürfen Kinder unter acht weiterhin nicht fahren. Der ADFC kritisiert das Fehlen einer familienfreundlichen Infrastruktur.

ADFC-Bundesgeschäftsführer Burkhard Stork sagt: „Es ist kein Wunder, dass immer mehr Elterntaxis Schul- und Kitazufahrten verstopfen und damit zum Problem werden. Diese Eltern fühlen sich außerhalb des Autos nicht mehr sicher – das muss die Verkehrspolitik dringend ändern! Wir brauchen viel mehr Tempo 30, nicht nur vor Kindergärten und Schulen. Und wir brauchen intuitiv verständliche, durchgängige Radverkehrsnetze, auf denen Vater, Mutter, Kind, Oma und Opa gerne und komfortabel Rad fahren können. Solche Systeme sind in Deutschland absolute Mangelware.“

Folgende Änderungen treten heute in Kraft:

Kinder dürfen auf Radwegen fahren

Kinder bis zum 8. Lebensjahr mussten bisher immer auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden war. Diese Regelung führte häufig zu praktischen Problemen, da radelnde Eltern ihre kleineren Kinder nicht auf dem Gehweg begleiten durften. Nach der neuen Regelung dürfen Kinder Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie weiterhin nicht benutzen. Beim Fahren auf dem Gehweg darf sie nun eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson begleiten. Auf Fußgänger müssen natürlich beide besondere Rücksicht nehmen. Stork: „Als Autofahrer muss man so gut wie nicht nachdenken, wo man fahren darf und wo nicht. Radfahrer müssen sehr gute StVO-Kenntnisse haben – und sich dann noch an jeder Kreuzung ihren Weg neu suchen. Das muss endlich aufhören!“

Tempo 30 kann leichter angeordnet werden

Kommunen können Tempo 30 künftig im Umfeld von Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen ohne komplizierten Nachweis einer Gefahrenlage anordnen. Der ADFC fordert Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts.

Sonderzeichen „E-Bikes frei“

Auf Radwegen dürfen bisher Fahrräder und Pedelecs, die bis 25 km/h unterstützen, fahren. Ab sofort sollen geeignete Radwege auch für „E-Bikes“ freigegeben werden können. S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen, sind laut Bundesverkehrsministerium damit ausdrücklich nicht gemeint. Somit betrifft die Neuregelung ausschließlich die selten anzutreffenden E-Mopeds und E-Scooter, die ebenfalls nicht schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren. Stork: „Auch die Zunahme der Elektromobilität auf dem Rad erfordert von der Politik beherztes Handeln. Wir brauchen eine großzügige, hochqualitative Radinfrastruktur, auf der Fahrrad- und Pedelecfahrer sicher miteinander unterwegs sein können.“

Fußgängerampel gilt nicht für Radfahrer

Am 1. Januar 2017 tritt darüber hinaus eine weitere Änderung in Kraft: Fußgängerampeln regeln nicht mehr zugleich den Radverkehr. Radfahrer auf der Fahrbahn richten sich wie zuvor nach der Fahrbahnampel. Radfahrer auf dem Radweg richten sich nach der Fahrradampel, so vorhanden. Ist keine Fahrradampel eingerichtet, gilt die Fahrbahnampel. Kommunen haben häufig den einfachen Weg gewählt, aus Fußgängerampeln kombinierte Fußgänger- und Radfahrerampeln zu machen. Diese Praxis wird dem Radverkehr nicht gerecht. Der ADFC fordert für einen flüssigen Radverkehr eigene Rad-Ampeln mit angepassten Phasen.

Foto-Hinweis: Ausgewählte Themenfotos zum Radfahren mit Kindern finden Sie in unserem Pressebereich.

Hintergrundmaterial: Weitere ADFC-Positionen zur StVO-Novelle finden Sie in unserem Pressebereich. Diese Pressemitteilung gibt es im Netz unter www.adfc.de/presse/pressemitteilungen.

Über den ADFC

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit mehr als 160.000 Mitgliedern die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Er berät in allen Fragen rund ums Fahrrad: Recht, Technik und Tourismus. Politisch engagiert sich der ADFC auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für die konsequente Förderung des Radverkehrs.

Kontakt

Stephanie Krone

Pressesprecherin

_____________________________________________

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V. (ADFC)

Bundesgeschäftsstelle

Friedrichstraße 200, 10117 Berlin

Telefon: 030-209 14 98-65

Telefax: 030-209 14 98-55

E-Mail: stephanie.krone@adfc.de

 

 

 

 

Neue Regeln für Radfahrer

Datum: 14. Dezember 2016 // Kategorie: Verkehr und Recht
Eltern dürfen Kinder nun auch auf dem Bürgersteig begleiten.

Am 14. Dezember tritt eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, die auch Neuregelungen für Radfahrer bringt. Kinder bis zum 8. Lebensjahr mussten bisher immer auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden war. Diese Regelung führte häufig zu praktischen Problemen, da radelnde Aufsichtspersonen kleinere Kinder nicht auf dem Gehweg begleiten durften. Das ist ab sofort möglich, sofern die begleitende Person mindestens 16 Jahre alt ist. Nach der neuen Regelung dürfen Kinder auch Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie weiterhin nicht benutzen.

Sonderzeichen „E-Bikes frei“
Auf Radwegen dürfen bisher Fahrräder und Pedelecs, die bis 25 km/h unterstützen, fahren. Ab sofort sollen geeignete Radwege auch für „E-Bikes“ freigegeben werden können. S-Pedelecs, die bis 45 km/h unterstützen, sind laut Bundesverkehrsministerium damit ausdrücklich nicht gemeint. Somit betrifft die Neuregelung ausschließlich die selten anzutreffenden E-Mopeds und E-Scooter, die ebenfalls nicht schneller als 20 bzw. 25 km/h fahren.

Fußgängerampel gilt nicht für Radfahrer
Am 1. Januar 2017 tritt darüber hinaus eine weitere Änderung in Kraft: Fußgängerampeln regeln nicht mehr zugleich den Radverkehr. Radfahrer auf der Fahrbahn richten sich wie zuvor nach der Fahrbahnampel. Radfahrer auf dem Radweg richten sich nach der Fahrradampel, so vorhanden. Ist keine Fahrradampel eingerichtet, gilt die Fahrbahnampel. Diese Regelung ist bereits seit 2013 in Kraft, bislang galt aber noch eine Übergangsregelung, um den Kommunen Zeit zu geben, die Ampeln umrüsten zu können. Leider wurde dabei häufig der einfache Weg gewählt, aus Fußgängerampeln kombinierte Fußgänger- und Radfahrerampeln zu machen. Diese Praxis wird dem Radverkehr nicht gerecht. Der ADFC fordert für einen flüssigen Radverkehr eigene Rad-Ampeln mit angepassten Ampelphasen.

Bild: ADFC/Gerhard Westrich

 

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