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Webmitteilung vom 1. März 2022


Überholen – aber mit Rücksicht
1,5m für mehr Sicherheit

Eine Neuauflage der Aktion rund um die Überholabstände von Fahrradfahrerenden durch Kraftfahrzeuge plant der ADFC noch vor Beginn der Fahrradsaison ab Anfang März. Aufmerksam gemacht werden soll auf das Sicherheitsbedürfnis der Radfahrenden im Straßenverkehr.

Seit Ende vergangenen Jahres ist die Novelle der Straßenverkehrsordnung von 2020 nunmehr komplett gültig. Wegen formaler Fehler des zuständigen Bundesministeriums fand bis dahin der Bußgeldkatalog keine Anwendung. Wie bekannt sieht die überarbeitete Straßenverkehrsordnung für den innerörtlichen Überholvorgang von Fahrradfahrer*innen durch Autos einen Mindestabstand von 1,5m, außerörtlich von 2m vor. Sind Kinder dabei geht die Rechtsprechung immer von 2m als Mindestabstand aus.

„ Alle Verkehrsteilnehmer werden von uns dringend gebeten, sich an diese von den Gerichten bereits langjährig empfohlene Praxis zu halten“, so Berthold Vahlsing vom ADFC. „Sie machen dem Radfahrer das Leben leichter.“ Zunehmendes Verkehrsaufkommen berge zusätzlichen Stress für alle Verkehrsteilnehmer. Enges Überholen könne in einer Schrecksekunde zu unkontrollierbaren Bewegungen mit möglichen Unfallfolgen führen. Bei Lastkraftwagen sei den Fahrern die Sogwirkung ihrer Fahrzeuge bekannt. Der richtige Überholabstand kann hier Leben retten. „Hindernisse oder Schlaglöcher auf der Fahrbahn könnten weitere Gründe für Ausweichbewegungen von Radfahrenden sein“, so der ADFC-Sprecher. Auch damit müsse der nachfolgende Verkehrsteilnehmer rechnen.

„Beim Überholvorgang muss der Autofahrer zur Einhaltung des Regelwerks im Normalfall auf die Gegenfahrbahn wechseln“, schreibt der Verband. Dazu der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., Abteilung Unfallforschung der Versicherer zum Mindestabstand von 1,5m: "Kann dieser ‚'Mindestüberholabstand‘ (Anmerkung ADFC) nicht eingehalten werden, besteht für Fahrzeugführer gemäß §5 Abs.4 Satz 2 StVO ein sogenanntes ‚faktisches Überholverbot".

Für die Radfahrenden besteht in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, nachfolgenden, schnelleren Fahrzeugen den Überholvorgang zu ermöglichen. Sei dies aufgrund der Verkehrslage oder der Fahrbahnbreite nicht gefahrlos möglich, müsse dazu in angemessenen Abständen auf einen geeigneten Seitenstreifen, auf Parkflächen oder Bushaltestellen ausgewichen werden. Bei Warteschlangen von Kraftfahrzeugen im Rücken sollte der Zweiradfahrer sich daran erinnern. „Zur eigenen Sicherheit empfehlen wir den Rückspiegel immer mal wieder im Blick haben“, unterstreicht der Vereinssprecher. „Aufforderndes Anhupen von Radfahrenden kann dagegen gründlich schief gehen.“ Erschrecken passe nicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. In dieser Weise vorsätzlich herbeigeführte Unfälle hätten i.d.R. nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern auch zivilrechtliche.

„ Zweiradfahrer benötigten einen halbwegs sicheren Wohlfühlbereich im Verkehrsgeschehen“, sagt der Vereinssprecher. Mit der Aktion zu den Überholabständen zu Beginn der Fahrradsaison will der ADFC an die bekannte Ausführung in der StVO erinnern. „Wir wollen, dass alle Verkehrsteilnehmer sicher an ihr Ziel kommen.“

Für die Aktion fertigt der Verband Schildchen für den Fahrradkorb oder die Packtasche von Hand an. Vorlagen sind auf der Internetseite des Fahrrad-Clubs zur Selbstherstellung verfügbar. Beim Fahrradflohmarkt des ADFC am 23. April 2022 vor dem Posthof in Nienburg und allen Fahrradcodierterminen sind die laminierten Elemente in unterschiedlichen Formaten erhältlich. Für Kraftfahrzeuge sind noch einige wenige Magnethaftelemente vorrätig. Anfragen, gern auch vorab, können gerichtet werden an info@adfc-nienburg.de.

Weitere Informationen unter www.adfc-nienburg.de, ebenso die Quellenangabe für das Rechtsgutachten der GDV/UDV, sowie Udv.de/radfahrer.

 


Die Schilder werden mit Kabelbindern am Fahrradkorb hinten befestigt.

 

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