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Webmitteilung vom 15. Februar 2020

Neuauflage der Aktion „Gebt Fahrrädern 1,5m“

Der richtige Abstand beim Überholen von Fahrrädern durch Kraftfahrzeuge ist für den Radfahrer überlebenswichtig. Der schwächere Verkehrsteilnehmer hat kein Blechkleid zur Gefahrenabwehr im Konfliktfall. „Mit einer Neuauflage der Aktion zu Überholabständen wollen wir Aufmerksamkeit auf das Sicherheitsbedürfnis des Rad fahrenden Verkehrsteilnehmers lenken“, so Berthold Vahlsing vom örtlichen ADFC. In der jetzt verabschiedeten Novelle zu Straßenverkehrsordnung seien die vom Verband gewünschten Mindestüberholabstände für motorisierte Fahrzeuge gegenüber Fahrradfahrern nun festgeschrieben. Innerörtlich gelte als Mindestabstand 1,5m, außerörtlich 2m. Beim Überholen von Eltern mit Kindern auf dem Rad sei nach der Rechtsprechung innerörtlich ein Mindestüberholabstand von ebenfalls 2m einzuhalten. Durch diese Abstände wolle man das Erschrecken des Radfahrers durch knapp überholende Kraftfahrzeuge vermeiden und dem Sicherheitsbedürfnis nachkommen, schreibt der Verband.


Zum Foto
Die Folien lassen sich leicht und gut sichtbar am hinteren Fahrradkorb anbringen. Es stehen ein Quer- und ein Hochkantformat zur Verfügung (hier mit Neonpapier).

 
„ Einmal mehr wird durch diese Novelle der Straßenverkehrsordnung mehr Rücksicht im Straßenverkehr eingefordert“, unterstreicht der Vereinssprecher. „Jeder Autofahrer sollte sich bewusst machen, dass auch er selbst oder Angehörige irgendwann einmal in der schwächeren Position sein könnte.“ Der ADFC hat im Rahmen seiner jährlichen Mitgliederversammlung eine Neuauflage der Aktion ‚Gebt Fahrrädern 1,5m‘ beschlossen. Verfügbar sind dafür laminierte Folien zur Befestigung hinten am Fahrradkorb in verschiedenen Formaten, die kostenfrei an den Infoabenden, beim Fahrradflohmarkt am 18. April am Posthof in Nienburg und bei den Fahrradcodierterminen abgegeben werden. Zur Selbsterstellung der Folien werden die Dateien auch gern zugemailt.
 

 
Zum nachstehenden Foto
Der Mindestüberholabstand zu Fahrradfahrern von 1,5 m ist auch bei markierten Schutzstreifen vom Kraftfahrzeugverkehr einzuhalten. - Hier klappt das nicht so richtig.
 

 

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