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Webmitteilung vom 2. November 2020,

Herbstlaub verdeckt Radweg
Radwegebenutzungspflicht?

Herbstlaubfärbung ist besonders bei Sonnenschein schön anzusehen. Auf Radwegen ist das Blättermeer allerdings manchmal lästig. Verdeckt werden die Radweggrenzen, verbunden mit Gefährdungen durch Absätze, Schlaglöcher oder Wurzelaufbrüche. Das kann das Fahrraderlebnis ganz schön vermiesen. Wer vom Weg abkommt, kann schon mal mächtig Pech haben.

Muss solch ein Radweg benutzt werden?
Das hängt u.a. von der Pflicht der Benutzung des Radweges, der Radwegebenutzungspflicht ab. Ausgewiesen werden solche Radwege mit dem weißen Fahrrad auf blauem, rundem Schild. Radwege ohne diese Beschilderung müssen nicht benutzt werden. Der Radfahrer hat die Wahl zwischen Radweg und Straße.


Zum Foto
Herbstlaub an der B441 Leese - Stolzenau.

Besteht Radwegebenutzungspflicht, muss der Weg benutzt werden. Ausnahmen sind nur bei besonderen Hindernissen möglich, wenn die Furt zugestellt ist, Glas auf der Fahrbahn liegt oder im Winter Schneehaufen die Fahrt behindern. Zumutbar ist ein Radweg, wenn er langsam, angepasst befahren werden kann. Herbstlaub auf dem Radweg entbindet von der Radwegebenutzungspflicht eher nicht.

Wir hoffen deshalb, dass die Straßenmeistereien auch die Radwege im Herbst und Winter freihalten. Vielfach klappt das ja auch.

 

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