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Sie sind hier: Startseite / Presseinformation | ADFC-Mitteilung vom 10. Mai 2020 Information zur Benutzungspflicht von Radwegen „ Muss
ich wirklich auf dieser Holperstrecke fahren?“,
denkt mancher Radler, der sich an der Hannoverschen Straße auf
dem Radweg bewegt. „Eindeutig ja“, muss es am Berliner Ring
heißen,
weil durch die Beschilderung (u.a. weißes Rad auf blauem Grund, Zeichen
241, getrennter Fuß- und Radweg)
die Benutzung des Radweges zur Pflicht wird. Wegen des erheblichen
PKW-Verkehrs wird dort auch niemand auf
andere Gedanken kommen. Schon anders sieht es aus, wenn solch eine
Pflicht in
Zone-30-Gebieten durch die Beschilderung eingefordert wird. Hier
hat der Gesetzgeber bereits 1997 die Rechtslage geändert. Aber erst
durch ein Urteil im vergangenen Jahr ist man wieder auf die neue
Sichtweise aufmerksam geworden. Auch der Landkreis beabsichtigt in diesem Sinne tätig zu werden. In Drakenburg am Weserweg wurde bereits die Benutzungspflicht aufgehoben, in Liebenau sind ebenfalls Änderungen geplant. Aber wer kennt sich schon mit den vielen Regelungen aus. Wir versuchen Klarheit in den Sachverhalt zu bringen. Dazu ein Flyer mit Informationen für Rad- und Autofahrer:
Wie kann / muss man denn nun fahren? 1. Beispiele: Buermende, Ziegelkampstraße, Marienstraße, Hannoversche Straße (z.T.) Hier gibt es einen baulich angelegte Geh- und
Radweg ohne Beschilderung. Auf dem Untersuchungen haben deutlich gemacht, dass der Radfahrer, wenn er auf
der Straße fährt, deutlich weniger in Unfälle verwickelt wird
als wenn er den Radweg benutzt. Die Gefährdung ist gegeben durch Einmündungsverkehr
in Seitenstraßen oder zu Einkaufsmärkten, Tankstellen usw. und durch
schlecht einsehbare Grundstückseinfahrten.
Der Radfahrer teilt sich den Weg mit dem Fußgämger und nimmt Rücksicht. Es besteht für den Radfahrer Benutzungspflicht. Wäre der Weg an einer Straße, müsste er vom Radfahrer benutzt werden. Weiteres Beispiel: Nordertorstriftweg (Bild unten rechts).
3. Beispiel: Berliner Ring, getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241) Auf der Straße darf nicht gefahren werden. Der Radfahrer nimmt Rücksicht auf Fußgänger. Getrennte Verkehrsflächen für den Radfahrer und den Fußgänger sind i.d.R. sichtbar. Es besteht für den Radfahrer eine Benutzungspflicht. Auf der Straße darf nicht gefahren werden.
4. Radweg mit Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 237, Schild: weißes Fahrrad auf blauem Grund). Auf der Straße darf nicht gefahren werden. (Bild fehlt noch)
5. Freigegebene Gehwege , Beispiel Weserwall, Ziegelkampstraße Gehwege können mit Zeichen 239 (Fußgänger) gekennzeichnet
und durch
Eltern mit Kindern auf Fu ßwegen mit dem Rad Kinder
bis zu 8 Jahren müssen nach StVO den Fußweg zum Radfahren benutzen,
Kinder bis zu 10 Jahren dürfen ihn benutzen. Eltern dürfen ihre Kinder
auf dem Fußweg begleiten.
20. August 2013 Radwege im Stadtgebiet Nienburg, 20.8.2013. Im Rahmen von verschiedenen Verkehrsschauen wurden Anfang 2013 der Führser Mühlweg und die Celler Straße betrachtet. Die Beschilderung wurde sinnvoll korrigiert oder entfernt.
12. Nov. 2012 Beschilderung zur Radwegebenutzungspflicht Viele Straßen wurden betrachtet, zuletzt der Berliner Ring, die Verdener Straße, die Verdener Landstraße und die Brückenstraße. Änderungen wurden oder werden durchgeführt. Die Stadt arbeitet hier sehr konstruktiv mit. Herzlichen Dank dafür. In nächster Zeit soll der Führser Mühlweg geprüft werden.
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