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Webmitteilung vom 02. August 2019

Fahrradschutzstreifen fordert Aufmerksamkeit von Fahrrad- und Autofahrern

Immer noch Unsicherheit haben viele Verkehrsteilnehmer, wenn Schutzstreifen den Fahrradfahrer auffordern, die Fahrbahn gemeinsam mit dem Fahrzeugverkehr zu nutzen. In Rehburg, Stolzenau, Nendorf, Drakenburg und Nienburg sind sie angelegt mit dem Ziel, die Aufmerksamkeit auf den jeweils anderen Verkehrsteilnehmer zu lenken. „Der Autofahrer weiß bei einem Schutzstreifen sofort, dass er mit Radfahrern rechnen muss und passt seine Fahrweise an“, so Berthold Vahlsing, Sprecher des örtlichen ADFC. „Nicht immer klappt das allerdings gut.“ Mit ein wenig gutem Willen und Gelassenheit kämen aber alle gut an ihr Ziel.


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Auch bei vorhandenem Schutzstreifen ist der Mindestabstand beim Überholen von 1,5m einzuhalten. Ist das aufgrund von Gegenverkehr nicht möglich, darf nicht überholt werden.

Durch den Schutzstreifen ist die Fahrbahn für den Fahrzeugverkehr eingeengt. Aufgrund des Rechtsfahrgebotes nach der Straßenverkehrsordnung orientiert sich der Fahrradfahrer auf dem rechtsseitigen Schutzstreifen, abgegrenzt durch eine gestrichelte vom übrigen Teil der Fahrbahn und mit Fahrradpiktogrammen gekennzeichnet. Der Fahrzeugverkehr darf diese Linie im Bedarfsfall überfahren, beispielsweise bei Einparken oder beim Begegnungsverkehr LKW – LKW. Ein regelmäßiges Überfahren des Schutzstreifens durch Automobile ist nach der Verkehrsordnung nicht vorgesehen, auch wenn kein Fahrradfahrer in Sicht ist. Nach dem Rechtsfahrgebot orientiert sich der Kraftfahrzeugverkehr an der Kennlinie des Schutzstreifens und nicht am Fahrbahnrand.

Beim Überholen von Radfahrern auf dem Schutzstreifen sind die üblichen Regeln einzuhalten. Die Gerichte sehen einen Abstand von wenigsten 1,5m als notwendig an, wenn Kraftfahrzeuge Radfahrer überholen. Bei der Mitnahme von einem Kind auf dem Fahrrad werden sogar 2m Überholabstand (OLG Karlsruhe) eingefordert. Beim Überholen darf sich der Fahrzeugführer also keinesfalls an der Kennlinie des Schutzstreifens orientieren. Die Überholabstände von Radfahrer zu Radfahrer sind wegen der geringeren Geschwindigkeit kleiner. Der Radfahrer darf für den Überholvorgang den Schutzstreifen verlassen. Das Überholen mit zu geringem Seitenabstand steht im Bußgeldkatalog mit 30 €. Ferner können Zuwiderhandlungen als Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs gelten.

Das Halten auf dem Schutzstreifen ist übrigens erlaubt (bis 3 min, ohne das Fahrzeug zu verlassen), das Parken dagegen nicht. Fahrer sollen aber bedenken, dass sie durch das Halten auf dem Streifen den Radfahrer in den Fahrzeugverkehr drängen.

Bei Schutzstreifen an Ampeln darf der Radfahrer bei einem Fahrzeugstau mit mäßiger Geschwindigkeit bis zur Haltelinie aufschließen. Sinn ist hier der Sichtkontakt zu abbiegenden Kraftfahrern. Das Slalomfahren um haltende Fahrzeuge ist allerdings nicht zulässig. „Meist lassen jedoch Autofahrer vor Ampeln rechts eine Gasse, um mit dem Rad vorfahren zu können“, schreibt der Vereinssprecher. Der Radfahrer müsse damit nicht in den Abgasen des Fahrzeuges stehen.

„Ist ein Schutzstreifen markiert, möchten wir alle Fahrradfahrer motivieren, diesen Angebotsstreifen auch zu nutzen,“ so der Verbandssprecher. „Das Befahren des Fußweges ist nur scheinbar ungefährlicher.“ Einmündungen zu Grundstücken oder Ausfahrten von Parkplätzen (Einkaufsmärkte) sind nach den Statistiken auch der hiesigen Polizeiinspektion höchst unfallträchtig.

 

Zum Foto 2, Überfahren:
Das Überfahren des Schutzstreifens durch den Fahrzeugverkehr ist ohne Not nicht gestattet, auch wenn kein Fahrradfahrer die Fahrbahn nutzt. Der Autofahrer verhält sich hier regelwidrig.

 

Zum Foto 3, Parken:
Das Parken auf dem Schutzstreifen ist nicht zulässig.

 

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