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Webmitteilung vom 16. Dezember 2015 -
überarbeitete Fassung wurde gedruckt.

ADFC: Schutzstreifen fordert erhöhte Aufmerksamkeit
Autofahrer und Radfahrer im Einklang auf der Fahrbahn?

In Rehburg wurde mit Fertigstellung der Ortsdurchfahrt an der K10 nach Winzlar auf beiden Seiten der Straße ein Schutzstreifen für Radfahrer markiert. Er soll Fahrradfahrern mehr Sicherheit beim Befahren der Fahrbahn vermitteln. Autofahrern wird signalisiert, dass mit Radfahrern auf der Straße zu rechnen ist. „Die Verkehrsplaner versprechen sich ein Mehr an Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer durch diese Maßnahme“, so Berthold Vahlsing vom Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) aus Nienburg. „Schnellen und sicheren Radfahrern kommt diese Ausführung zugute. Dem Fahrzeugverkehr wird jedoch einiges abverlangt, weil die Fahrbahn gerade in Rehburg schon sehr eingeengt ist.“


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Der Schutzstreifen für Radfahrer hat in Rehburg an der K10 eine Breite von wenigstens 1,25m und ist deutlich gekennzeichnet. „Wer sich nicht auf die Fahrbahn traut, darf aber den Fußweg mit dem Rad benutzen“, so der ADFC-Sprecher.

Die Straßenverkehrsordnung sei hinsichtlich des Schutzstreifens auf der Fahrbahn nicht immer einsichtig, schreibt der Verband, aber letztlich sehr eindeutig. Zunächst einmal gelte für alle Verkehrsteilnehmer das Rechtsfahrgebot. Diese Regel sei auch von Radfahrern auf dem freigegebenen Fußweg einzuhalten. Der rechtsseitige Schutzstreifen sei für den Radfahrer die Fahrbahn, es sei denn, er wolle stehende Fahrzeuge überholen oder Hindernissen ausweichen.

Der Fahrzeugverkehr orientiert sich an der verbliebenen Fahrbahn, heißt es weiter beim ADFC. Der Schutzstreifen gehört nicht dazu. Der Schutzstreifen darf nur - bei Bedarf - überfahren werden. Durchgängiges Befahren ist nach StVO nicht vorgesehen. Der rechte Fahrbahnrand ist für den Autofahrer die Schutzstreifenmarkierung. An links abbiegende Fahrzeuge dürfen Fahrzeuge aber unter Nutzung des Schutzstreifens rechts mit angemessener Geschwindigkeit passieren, wenn sie dabei keinen Radfahrer behindern. Das Parken ist übrigens auf dem Schutzstreifen nicht erlaubt, das Halten (bis 3 min) sehr wohl.

Beim Überholen von Radfahrern auf dem Schutzstreifen sind die üblichen Regeln einzuhalten. Das Oberlandesgericht Hamm sieht einen Abstand von wenigsten 1,5m als notwendig an, wenn Kraftfahrzeuge Radfahrer überholen. Bei der Mitnahme von einem Kind auf dem Fahrrad werden sogar 2m Überholabstand (OLG Karlsruhe) eingefordert. Keineswegs darf sich der überholende Fahrzeugführer an der Kennlinie des Schutzstreifens orientieren. Für das Überholen Radfahrer / Radfahrer gelten, wegen der geringeren Geschwindigkeit, kleine Abstände. Der Radfahrer darf für den Überholvorgang den Schutzstreifen verlassen. Das Überholen mit zu geringem Seitenabstand steht im Bußgeldkatalog mit 30 €. Ferner können Zuwiderhandlungen als Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs gelten.

Gibt es einen Fahrzeugstau oder wartende Fahrzeuge vor einer Ampel darf der Radfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht ausnahmsweise auch rechts überholen. Auch wenn kein Schutzstreifen vorhanden ist, muss der Fahrradfahrer sich nicht hinten anstellen, sondern kann rechts bis zur Ampel oder zur Schranke aufrücken. Slalomfahrten um stehende Fahrzeuge sind allerdings nicht zulässig. „Häufig lassen nette Autofahrer rechts eine Gasse, sodass Radfahrer bis zur Ampel aufschließen können“, meint der Vereinssprecher.

„Gelassenheit und gegenseitige Rücksichtnahme sind natürlich unerlässlich, wenn Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr sich eine Fahrbahn teilen“, betont Vahlsing vom ADFC. „Die scheinbare Sicherheit auf dem markierten Streifen sollte nicht durch unbedachtes Fahren, wohlmöglich in Gegenrichtung (Radfahrer) oder enges Auffahren (Autofahrer) aufs Spiel gesetzt werden.“ Die Verkehrsbehörde des Landkreises hat in Rehburg für nicht so forsche Radfahrer hat jeweils rechtsseitig den Fußweg für Radfahrer freigegeben. Auf den Fußgänger ist dabei Rücksicht zu nehmen. Das Befahren in Gegenrichtung ist natürlich nicht zulässig.

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Der Schutzstreifen für Radfahrer hat in Rehburg an der K10 eine Breite von wenigstens 1,25m und ist deutlich gekennzeichnet. „Wer sich nicht auf die Fahrbahn traut, darf aber den Fußweg mit dem Rad benutzen“, so der ADFC-Sprecher.


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Webmitteilung vom 06. Dezember 2015


ADFC begrüßt Schutzstreifen in Rehburg
Unsicherheiten beim Befahren festgestellt

Mit dem Abschluss der Sanierung der K10 zwischen Rehburg und Winzlar wurde in der Ortsdurchfahrt Rehburg auf beiden Straßenseiten ein Schutzstreifen für Radfahrer markiert. „Die Ortsdurchfahrt der K10 ist etwas beengt. Der Schutzstreifen soll dem Radfahrer eine gewisse Sicherheit auf der Fahrbahn vermitteln“, so Berthold Vahlsing vom ADFC-Kreisverband. „Es wird optisch unterstrichen, dass der Radfahrer die Fahrbahn benutzen darf und soll“.

„Damit das klappt, hat Straßenverkehrsordnung (StVO) einige Regel parat“, so der Vereinssprecher. Zunächst einmal gelte für alle Verkehrsteilnehmer das Rechtsfahrgebot. Diese Regel sei auch von Radfahrern einzuhalten, die den freigegebenen Fußweg benutzen. Der rechtsseitige Schutzstreifen ist die Fahrbahn für den Radfahrer, es sei denn, er wolle stehende Fahrzeuge überholen oder Hindernissen ausweichen.


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Der Schutzstreifen für Radfahrer hat in Rehburg an der K10 eine Breite von wenigstens 1,25m und ist deutlich gekennzeichnet. „Wer sich nicht auf die Fahrbahn traut, darf aber den Fußweg mit dem Rad benutzen“, so der ADFC-Sprecher. „Die jeweils rechte Hochbordanlage wurde für Radfahrer freigegeben, allerdings nur in Fahrtrichtung. Auf Fußgänger ist dabei besonders Rücksicht zu nehmen.“

Weiter heißt es beim ADFC: Der Fahrzeugverkehr orientiert sich an der verbliebenen Fahrbahn. Der Schutzstreifen gehört nicht dazu. Der Schutzstreifen darf nur - bei Bedarf – überfahren werden. Durchgängiges Befahren ist nach StVO nicht vorgesehen. Der rechte Fahrbahnrand ist für den Autofahrer die Schutzstreifenmarkierung. An links abbiegende Fahrzeuge dürfen Fahrzeuge aber unter Nutzung des Schutzstreifens rechts mit angemessener Geschwindigkeit passieren, wenn sie dabei keinen Radfahrer behindern.
Parken ist übrigens auf dem Schutzstreifen nicht erlaubt, das Halten (bis 3 min) sehr wohl.

Beim Überholen von Radfahrern auf dem Schutzstreifen sind die üblichen Regeln einzuhalten. Das Oberlandesgericht Hamm sieht einen Abstand von wenigsten 1,5m als notwendig an, wenn Kraftfahrzeuge Radfahrer überholen. Bei der Mitnahme von einem Kind auf dem Fahrrad werden sogar 2m Überholabstand (OLG Karlsruhe) eingefordert. Keineswegs darf sich der überholende Fahrzeugführer an der Kennlinie des Schutzstreifens orientieren.

Für das Überholen Radfahrer / Radfahrer gelten, wegen der geringeren Geschwindigkeit, kleine Abstände. Der Radfahrer darf für den Überholvorgang den Schutzstreifen verlassen.

Das Überholen mit zu geringem Seitenabstand steht im Bußgeldkatalog mit 30 €. Ferner können Zuwiderhandlungen als Nötigung oder Gefährdung des Straßenverkehrs gelten.

Gibt es einen Fahrzeugstau oder wartende Fahrzeuge vor einer Ampel darf der Radfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht ausnahmsweise auch rechts überholen. Auch wenn kein Schutzstreifen vorhanden ist, muss der Fahrradfahrer sich nicht hinten anstellen, sondern kann rechts bis zur Ampel oder zur Schranke aufrücken. Slalomfahrten um stehende Fahrzeuge sind allerdings nicht zulässig. Häufig lassen nette Autofahrer rechts eine Gasse, sodass Radfahrer bis zur Ampel aufschließen können.

„In allen Verkehrssituationen ist jedoch gegenseitige Rücksichtnahme und Gelassenheit unerlässlich“, betont Vahlsing vom ADFC. „Achten sie auf den anderen und fahren sie vorausschauend, dann kommen alle sicher an“.

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