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Webmitteilung vom 01. Dezember 2015

Radfahrer behindern Verkehr (?)

Verkehrshindernisse auf der Fahrbahn oder Verkehrsteilnehmer? „Aus der Sicht von Autofahrern sind Radfahrer meist Ersteres, wenn ich das Hupen hinter mir richtig deute“, meint Berthold Vahlsing vom örtlichen ADFC. „Zu blöd zum Radfahren“, nuscheln Autofahrer (manche auch lautstark), wenn Radfahrer nicht auf dem Radweg fahren. Sie sind im Wege, die Radfahrer im Autoverkehr.

„Manche Fahrzeuglenker reagieren recht nachdrücklich“, berichtet der Vereinsvorsitzende. „Vor ein paar Tagen hielt eine Autofahrerin vor einer belebten Kreuzung vor mir extra an, um mich auf mein Fehlverhalten, - Rad fahren auf der Straße -, aufmerksam zu machen.“ Richtig oder falsch?


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In der Ziegelkampstraße in Nienburg ist die Situation nach StVO eindeutig: Radweg vorhanden aber keine Benutzungsplicht. Der Radfahrer kann sich aussuchten, wo er fahren möchte. Der Autofahrer hat den Radfahrer, der die Fahrbahn nutzt, als normalen Verkehrsteilnehmer zu beachten.

Die Regelungen für alle Verkehrsteilnehmer sind ziemlich eindeutig, schreibt der Fahrradverband. Nach der gültigen Straßenverkehrsordnung gehört der Radfahrer zum Verkehr. Der Verkehr findet auf der Straße statt. Sind Radwege vorhanden, kann der Radfahrer diese nutzen (muss er aber nicht), es sei denn, dass durch blaue Radfahrerbeschilderung die Nutzung des Radweges vorgeschrieben wird. In der Stadt Nienburg wurde die Radwegebenutzungspflicht an den Nebenstraßen abgeschafft. Sind Radwege vorhanden, wie beispielsweise in der Ziegelkampstraße, der Marienstraße oder der Buermende, hat der Radfahrer die Auswahl, ob er die Straße oder den Radweg benutzen möchte. Die Nutzung des Radweges durch die Autohupe zu erzwingen ist verkehrswidrig. Mögliche Unfälle gehen zulasten des Nötigenden, auch wenn der Radfahrer mangels Knautschzone immer das Nachsehen hat.

Und warum fährt der Radfahrer auf der Straße? „Weil es sicherer ist“, stellt der Verbandssprecher fest. Eine Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt, Sicherung von Radfahrern an städtischen Knotenpunkten von R. Schnüll) belegt die Feststellung des ADFC-Sprechers. Besonders an stark frequentierten Ein-/Ausfahrten an Tankstellen, zu Parkplätzen oder zu Einkaufsmärkten und auch an Kreuzungen wird der Radfahrer auf der Straße i.d.R. besser wahrgenommen. Der ADFC empfiehlt deshalb, bei starkem Einmündungsverkehr die Fahrbahnnutzung in Erwägung zu ziehen. Weiter appelliert der ADFC an Anwohner, Mülltonnen so zu stellen, dass Radfahrer vorhandene Fahrradwege auch nutzen können. „Und natürlich sind auch die Städte und Gemeinden gefordert, ihre Radwege in befahrbarem Zustand zu halten“, so Vahlsing. Insgesamt wünscht sich der Fahrrad-Club-Sprecher im Verkehr mehr Gelassenheit und Rücksichtnahme von allen Verkehrsteilnehmern.

Der Landkreis prüft derzeit im gesamten Kreisgebiet die Benutzungspflicht von Radwegen innerörtlich. Viele Hochbordanlagen sind in schlechtem Zustand oder für die gemeinsame Nutzung von Fußgängern und Radfahrern zu schmal. Nach StVO ist an vielen Bundesstraßen die Radwegebenutzungspflicht nicht mehr zulässig. Häufig wird aus der Benutzungspflicht ein -Radfahrer frei- werden. „Bei zukünftigen Fahrbahnsanierungen muss der zunehmende Radverkehr, gerade auch vor dem Hintergrund der Zunahme der Pedelecs bis 25 km/h, besondere Berücksichtigung finden,“ fordert Berthold Vahlsing. „Teilweise ist das bereits geschehen, wie beispielsweise in Nendorf in der Ortslage an der B441.“

Bei Verkehrsplanungen sollte nicht vergessen werden, so der ADFC, dass Fahrradverkehr keine belastende Luftverschmutzung erzeugt, keinen Geruch, keinen Lärm verursacht, die Straßen kaum abnutzt, keine Staus verursacht (zumindest nicht bei uns) und der Gesundheit förderlich ist. In Untersuchungen geht man davon aus, dass bei verbesserten Verkehrsanlagen für Wege bis 6 km (normales Rad) bzw. 10 km (Pedelec) man ein deutlich höheres Fahrradverkehrsaufkommen erzielen könnte. Mehr Lebensqualität durch mehr Fahrräder würde das heißen.

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In der Ziegelkampstraße in Nienburg ist die Situation nach StVO eindeutig: Radweg vorhanden aber keine Benutzungsplicht. Der Radfahrer kann sich aussuchten, wo er fahren möchte. Der Autofahrer hat den Radfahrer, der die Fahrbahn nutzt, als normalen Verkehrsteilnehmer zu beachten.

Zum Thema gab es einen Leserbrief in der Presse, mehr ...
Aus BlickPunkt vom 09. Dez. 2015
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Dem Schreiber haben wir die Studie zur Verfügung gestellt.

 

Mehr zum Thema: presse/mitteilung_13-8-2011.html


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